Finde Deinen Jurist
Siehe weite | Kontakt
close

2012-04-30
Wenn der Käufer das gesamte Unternehmen nicht kaufen möchte, kann er die einzelnen Aktiva oder einen organisierten Unternehmensteil erwerben – Ewa Szlachetka, Partnerin der Kanzlei GESSEL.
2012-03-29
Einer schiedsgerichtlichen Hauptverhandlung kann eine Vorsitzung vorgeschaltet werden, z.B. in Form einer Telekonferenz. Das ermöglicht eine bessere Planung des Verfahrensablaufs und spart Zeit der Parteien – Jeremiasz Kuśmierz, Rechtsanwaltsreferendar bei GESSEL.
2012-03-23
Im Rahmen der Strategie „Europa 2020” wird auf der EU-Ebene über die notwendige Modernisierung des Arbeitsmarktes diskutiert. Als optimale Lösung hält man dabei ein flexibles Modell des Arbeitsmarktes und der Sozialpolitik, das sog. Flexicurity-Modell (abgeleitet von „flexibility” (Flexibilität) und „security” (Sicherheit)). Der Erfolg dieses Modells hängt davon ab, ob Einigung und gegenseitiges Vertrauen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern möglich sind.
2012-03-20
Durch ihre Wirkungskraft beeinflusst die Werbung unsere täglichen Entscheidungen und – was nicht weniger wichtig ist – kreiert bei den potentiellen Käufern neue Bedürfnisse – Dorota Bryndal Rechtsberaterin, Partnerin bei GESSEL
2012-03-01
Das Gesetz über das öffentliche Angebot und die Bedingungen der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an einem organisierten Markt und über börsennotierte Unternehmen vom 29.07.2005 (einheitl. Fassung in: GBl. 2009 Nr. 185, Pos. 1439, mit Änderungen, im Folgenden „ÖffAngG”) definiert in Art. 4 Abs. 27 den indirekten Erwerb von Aktien eines börsennotierten Unternehmens, wobei zu erwähnen ist, dass diese Vorschrift mit der Novelle vom 4.09.2008 zu diesem Gesetz (Änderungsgesetz vom 4.09.2008 zum Gesetz über das öffentliche Angebot und die Bedingungen der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an einem organisierten Markt und über börsennotierte Unternehmen und zu anderen Gesetzen, GBl. Nr. 231, Pos. 1547, mit Änderungen, im Folgenden „ÖffAngGÄG“) eingeführt worden ist, wodurch eine enge Korrelation mit den Bestimmungen des Abschnitts 4 ÖffAngG gewährleistet werden soll, die die Fälle regeln, in denen es zur Konkretisierung der Notifikationspflicht (vgl. Art. 69 i.V.m. Art. 69a Abs. 1 Ziff. 3 ÖffAngG) und der Aufforderungspflicht (Art. 73 Abs. 2 u. Art. 74 Abs. 2 ÖffAngG) kommt – prof. dr hab. Marek Michalski, of Counsel bei GESSEL.
<< · < · 1 · 2 · 3 · > · >>